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VREG-Revision – Vernehmlassungsantwort

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Swico

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Stellungnahme zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021, genauer zur Vorlage 4: «Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte» (VREG)»

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1 Über Swico

Swico Recycling betreibt seit über 25 Jahren ein freiwilliges und ausserordentlich erfolgreiches Recycling System für Elektroaltgeräte  (EAG) aus den Kategorien Informatik, Büro, Unterhaltungselektronik, Foto/Film und Dentalmedizin. Das System ist privatwirtschaftlich organisiert und wird vom Herstellerverband auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung und Solidarität getragen.

Dem Recycling System sind 670 Konventionsunterzeichner angeschlossen, worunter praktisch sämtliche Hersteller, Importeure und Händler der Schweiz fallen. Sie alle beteiligen sich über den vorgezogenen Recyclingbeitrag an der Finanzierung des sauberen Recyc-lings von Elektro- und Elektronikgeräten.

Dem System angeschlossen sind rund 600 öffentliche und private Sammelstellen sowie 6'000 Verkaufsstellen, die die Rücknahme und Rückführung von EAG sicherstellen. Dieses flächendeckende Rücknahmenetz bietet den Konsumentinnen und Konsumenten eine praktische und niederschwellige Möglichkeit, ihre Geräte konsequent ins Recycling zu geben anstatt es mit dem Hausrat zu entsorgen. Entsprechend hoch liegt die Rücknahmequote von EAG in der Schweiz bei 95 % (Vergleich Europa: 35 %; weltweit: 20 %).

Für das Recycling arbeitet Swico mit 10 Recyclingbetrieben zusammen, die regelmässig von der EMPA auditiert werden. Für die manuelle Zerlegung von EAG beschäftigen die Recyclingbetriebe direkt oder indirekt rund 1'200 Personen aus dem Sekundären Arbeitsmarkt und bieten ihnen somit eine sinnstiftende und geordnete Tätigkeit.

Das Swico Recycling System ist und war stets gesund finanziert und weist eine Gangreserve von 12 Monaten auf. Dafür sorgt die doppelte Governance-Struktur durch das Swico Recycling Board einerseits und den Swico Vorstand andererseits. Diesem Umstand ist es zu verdanken, dass wir unsere Vergütungen an die Sammelstellen nie senken mussten. Auch der vorgezogene Recyclingbeitrag bewegt sich unverändert auf tiefem Niveau, was zu einer hohen Akzeptanz der Konsumentinnen und Konsumenten führt.

Die Umweltleistung von Swico Recycling ist unbestritten. Dank regelmässigen Audits von Recycling-Betrieben und Sammelstellen wird der Stoffkreislauf auf dem Stand der Technik geschlossen. Alleine in den letzten 10 Jahren konnte dank dem Recycling System von Swico 38 Millionen Tonnen CO2 eingespart werden. Dazu kommt die Vermeidung des zusätzlichen Landschaftsabdrucks durch Gewinnung von Rohstoffen aus Primärquellen.

Zusammenfassend steht Swico Recycling für ein organisch gewachsenes, fein ausgewogenes und ausgesprochen effizientes Ökosystem verschiedener Akteure, die sich partnerschaftlich und solidarisch für die Vermeidung von Abfällen zusammengeschlossen haben. Für Swico besteht keinerlei zusätzlicher Regulierungsbedarf. 

2 Würdigung der VREG Revisionsvorlage

Als Legitimation für die Verordnungsrevision wird die Motion 17.3636 der UREK-S aufgeführt, die den Bundesrat beauftragt, ein optimiertes Rücknahme- und Recycling System umzusetzen. Dieses sollte die Umgehung durch Online-Händler und Importeure verhindern. Die Motion hält ausdrücklich fest, dass der Vollzug privatwirtschaftlich erfolgen und der administrative Aufwand möglichst gering sein müsse.

Stattdessen wurde die VREG mit der Revisionsvorlage stark ausgebaut, mit neuen Aufgaben sowie einem beachtlichen staatlichen Überbau und teilweise planwirtschaftlichen Massnahmen versehen. Darüber hinaus werden gerade sog. Trittbrettfahrer durch die Vorlage explizit nicht erfasst und bleibt in Bezug auf das Hauptanliegen der Motion wirkungslos. Die Revision erfüllt somit die Motion in den wesentlichen Punkten nicht, derweil sie in weiten Teilen über das Ziel hinausschiesst.

  • Das System ist im Vergleich zum Status quo nicht optimiert.
  • Das sog. Trittbrettfahrerproblem wird nicht gelöst (sondern sogar verschärft).
  • Der administrative Aufwand ist im Vergleich zum Status quo massiv höher.

2.1 Finanzielle Würdigung

Als Hauptgrund für die Revision weist der erläuternde Bericht auf «das Schliessen von offensichtlichen Finanzierungslücken beim freiwilligen Finanzierungssystem» hin. Aus Sicht von Swico ist diese Begründung nicht nachvollziehbar. Swico verfügt seit jeher über eine finanzielle Gangreserve von mindestens 12 Monaten für die Erfüllung der offenen Ver-pflichtung. Zu keinem Zeitpunkt bestanden bei Swico je Finanzierungslücken oder mussten die Vergütungen an die Sammelstellen, gesenkt werden

Weiter werden als Gründe für die erwähnten Finanzierungslücken die sog. Trittbrettfahrer erwähnt. Swico erfasst mit seinen 670 Konventionsunterzeichnern über 90 % des Markts und leidet unter keinem spürbaren Trittbrettfahrerproblem. Weder für das Phänomen der Trittbrettfahrer noch für die vorgebrachten Finanzierungslücken werden belastbare Zahlen produziert. Die Revision erfolgt somit auf reinen Mutmassungen, die weder quantifiziert noch verifiziert sind.

Anstatt die finanzielle Last der freiwilligen Recycling Systeme jedoch zu lindern, sieht die Vorlage im Gegenteil zusätzliche finanzielle Bürden vor. Stossend ist insbesondere, dass Branchenlösungen, die sich vom Obligatorium zu befreien vermögen, gleichwohl das staat-liche Gefäss sowie die Aufwendungen des BAFU mitfinanzieren müssen. 

2.2 Rechtliche Würdigung

Im Sinne einer Objektivierung prüft ein ausführliches Rechtsgutachten von Prof. I. Häner die Berechtigung der vorliegenden Revisionsverordnung. Dieses liegt der vorliegenden Vernehmlassungsantwort bei und dient ihr in weiten Teilen als Grundlage. Es kommt zum Schluss, dass die Revisionsvorlage gegen mehrere Prinzipien unserer Rechtsordnung so-wohl auf Verfassungs- als auch auf Gesetzesstufe verstösst. Sie verletzt die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit und erweist sich im Fall von Swico insgesamt als unverhältnismässig. Sie ist aufgrund der Finanzierung und der Umweltleistungen von Swico (s. unten) einerseits unnötig, andererseits in Bezug auf das Trittbrettfahrerproblem ungeeignet, da sie dieses explizit nicht zu lösen vermag. 

2.3 Ökologische Würdigung

Die Umweltleistung von Swico ist unbestritten und wird in der Beilage von der EMPA quantifiziert. Indessen müsste eine so umfassende Regulierung, wie sie die Revisionsvorlage vor-sieht, ökologisch begründet sein, zumal sie es nachweislich nicht ökonomisch ist (s. oben). Indessen besteht weder ökologisch noch ökonomisch Handlungsbedarf für eine zusätzliche Regulierung. Die Digitalbranche erfüllt ihre Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung ihrer Geräte stets vollständig und einwandfrei, was das hohe Niveau der Audits durch die EMPA regelmässig darlegt und im Übrigen international anerkannt wird. Die Umweltleistung von Swico wird vom BAFU nicht bestritten, sondern sogar ausdrücklich gewürdigt. Unter diesen Umständen gibt sowohl das Umweltschutzgesetz als auch die der Revision zugrundeliegende Motion freiwilligen, privatwirtschaftlichen Lösungen vor staatlichen Eingriffen den Vorrang. Dieser Grundsatz wird mit der vorgesehen Regulierungsdichte missachtet (vgl. auch Rechtsgutachten von Prof. I. Häner).

2.4 Würdigung aus Sicht der Hersteller

Der Herstellerverband und das Swico Recycling System sind ein und dieselbe rechtliche Einheit. Dies ermöglicht eine enge Einbindung von Produzenten im Sinne der Erweiterten Herstellerverantwortung und entspricht somit sehr gut den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes. Die Hersteller bringen sich in Bezug auf das Recycling und dessen Optimierung aktiv ein und übernehmen ein hohes Mass an Eigenverantwortung.

Aus Sicht der Hersteller, die ihre Produkte weltweit anbieten und mit verschiedenen Regu-lierungen vertraut sind, wird Swico als «exemplarisch im internationalen Vergleich» angesehen. Es sei «bei weitem eines der effektivsten, effizientesten und innovativsten System im Europäischen Raum, was zu sehr hohen Sammel- und Recyclingquoten geführt» habe. Eine staatliche Intervention löst bei den Herstellern der Digitalbranche, die ihre stetig wachsenden Gerätekategorien seit 25 Jahren in vorbildlicher Eigenverantwortung selbsttragend rezyklieren, grosses Unverständnis aus.

Neben der staatlich beauftragten Organisation wird auch die von der Vorlage vorgesehene Befreiungsmöglichkeit im Sinne einer Branchenlösung mit Skepsis betrachtet. Sie ist bewusst so gestaltet, dass Trittbrettfahrer explizit geduldet werden müssen. Wo Swico also bislang das Phänomen der Trittbrettfahrer fremd war, wird es nunmehr rechtlich eingeführt, und diese erhalten freie Fahrt. Eine Erosion der Branchenlösung ist absehbar und wird zu Verstaatlichung des Systems in Raten führen. Im Übrigen wird die Branchenlösung mit zu-sätzlichen Kosten und Rechenschaftspflichten versehen, die zu einer administrativen Aufblähung des Systems führen. Daraus resultiert Kostendruck, der sich entweder auf die Partner (Recycling-Betriebe, Sammelstellen) oder auf die Konsumentinnen und Konsumenten auswirken wird.

2.5 Würdigung in Hinblick auf die Sammelstellen

Swico unterhält mit sämtlichen Sammelstellen individuelle Verträge. So können öffentliche Sammelstellen auch Private mit der Sammlung von EAG betrauen. In der über 25-jährigen Geschichte von Swico wurden die Vergütungen an die Sammelstellen zwar erhöht, jedoch nie reduziert. Die Beziehung zwischen Swico und den Sammelstellen ist indessen mehr als finanzieller Natur. Ein dedizierter Spezialist besucht jede einzelne Sammelstelle in regelmässigen Abständen, auditiert sie auf ihre Konformität mit den technischen Vorgaben und berät sie Bezug auf die Umsetzung und ihre eigene Sicherheit. Den Sammelstellen wird eine hohe Flexibilität in Bezug auf die Sammlung, Logistik und Administration eingeräumt: Sie können den Transport von EAG über Swico, Eigentransport oder aber direkt mit den Recyclingpartnern organisieren, wenn dies für sie effizienter erscheint. Von den 584 Sammelstellen aus dem Ökosystem Swico nutzen bereits 75 % die Möglichkeit eines Direktvertrags mit einem Recyclingpartner im Sinne eines «Single Point of Contact» und somit einer einheitlichen Sammlung, Abrechnung und Administration für Swico und Sens Geräte. Weitere 19 % der Sammelstellen entscheiden sich für die direkte Abrechnung mit Swico, jedoch einer gemeinsamen Sammlung von Swico und Sens Geräten. Die Forderung nach einem «Single Point of Contact» ist seit geraumer Zeit weitgehend erfüllt.

Mit der Revisionsvorlage werden Swico die Betreuung und Auditierung der Sammelstellen entzogen. Diese sollen nunmehr von der staatlich beauftragten Organisation unter dem Vorwand eines «Single Point of Contact» (SPOC) übernommen werden. Damit verkommt das Recycling System zur reinen Zahlstelle für Sammelstellen, und die für die Erweiterte Herstellerverantwortung essentiellen technischen Informationen gehen verloren. Dabei wird verkannt, dass Swico nicht eine reine Finanzierungslösung ist, sondern ein regelrechtes Ökosystem mit einem wertvollen Schatz an Know-How. Wenn Swico den Austausch und die Wertschätzung der Sammelstellen erhalten will, müssen die Strukturen zusätzlich zur staatlich beauftragten Organisation aufrecht erhalten werden, was wiederum administrative und finanzielle Doppelspurigkeiten zur Folge hat.

Mit der vorgesehenen Struktur wächst auch die Komplexität für die Sammelstellen und Gemeinden. Künftig werden sie nicht nur mit den bestehenden Systemen im Sinne von Branchenlösungen, sondern zusätzlich mit der staatlich beauftragten Organisation ab-rechnen müssen. Die vorgebrachte SPOC-Lösung wirkt sich also nicht vereinfachend aus, sondern bewirkt im Gegenteil zusätzlichen Aufwand.

Als neues Element sieht die Revisionsvorlage das Recht der Sammelstellen vor, die zurückgegebenen Geräte eigenständig wieder in Verkehr zu bringen. Es wird nirgends eine ent-sprechende Deklarationspflicht gegenüber dem Eigner noch eine Einschränkung der kommerziellen Wiederverwendung festgehalten. Hingegen obliegt den Sammelstellen bei Wiederverwendung der Geräte die Einhaltung der Datenschutzvorgaben, also der kompletten Datenlöschung. Damit wird den Sammelstellen, die kaum über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, ein unzumutbares Haftungsrisiko aufgebürdet. Da Swico Geräte grossmehrheitlich mit Datenträgern versehen sind, besteht gleichzeitig ein untragbares Reputationsrisiko für Swico und den angeschlossenen Herstellern, dass der Datenschutz nicht einwandfrei eingehalten ist. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche für wieder in Verkehr gebrachte Geräte nicht geregelt, was sowohl für Hersteller als auch Sammelstellen zu weitreichenden Rechtsunsicherheiten führt.

Wiederverwertung und Wieder-Inverkehrsetzung muss systemisch und professionell organisiert werden. Sofern sie unter dem Titel einer «Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung» von Geräten überhaupt zulässig ist, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Wieder-Inverkehrsetzung, die Weitergabe oder gar der Handel und Vertrieb von EAG keine hoheitliche Aufgabe ist.

2.6 Würdigung in Hinblick auf die Entsorgungsbetriebe

Swico unterhält zu den Recycling Betrieben einen intensiven Kontakt. Einerseits sind die Anforderungen an das saubere Recycling hoch, andererseits ist der Weltmarkt für Sekundärrohstoffe anspruchsvoll. In Bezug auf die Qualität des Recyclings überträgt Swico die jährlichen Audits der EMPA, die das konstant hohe Verwertungsniveau der Geräte überprüft und deren kontinuierliche Verbesserung unterstützt. Swico verzichtet dabei bewusst auf detaillierte Einblicke in die Auditprotokolle, um das Vertrauen in den Audit Partner EMPA nicht zu beeinflussen. Dies wird von den Entsorgungsbetrieben geschätzt.

In finanzieller Hinsicht hat Swico gemeinsam mit den Recycling-Partnern einen Vergütungsindex entwickelt und eingeführt, der sich an den Rohstoffpreisen orientiert und die Volatilität derselben nivelliert. Der Index wird jährlich angepasst. Dabei verzichtet Swico auf einen Einblick in die Bücher der Recyclingpartner. Darüber hinaus hat Swico einen Innovationsfonds geschaffen, mit welchem Investitionen prämiert werden, die ein fortschrittliches Recycling von EAG in der Schweiz fördert. Recycling Partner haben zweimal im Jahr die Möglichkeit, sich mit ihren Projekten um Unterstützungsbeiträge von bis zu CHF 300'000 zu bewerben. Auch dies ist das Resultat privatwirtschaftlicher Innovationsförderung.

Die VREG Vorlage greift in zweierlei Hinsicht in die wertvolle Beziehung zu den Entso-gungspartnern ein. Einerseits werden auch hier die Auditaufgaben entzogen und der staatlich beauftragten Organisation übertragen. Das jahrelang aufgebaute Know-How in Bezug auf den Stand der Technik und die Stoffflüsse werden leichtfertig aufgegeben. Infolgedessen bricht der Informationskreislauf an die Hersteller ab und untergräbt das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung.

Andererseits schreibt die Vorlage das Prinzip der Kostendeckung für die Festlegung der Recycling-Tarife vor. Dies ist ein grober Eingriff in die Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit, die die Entsorgungsbetriebe zur Öffnung ihrer Bücher zwingt und für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Dass darüber hinaus die Materialströme, resp. die Verteilung von EAG auf die einzelnen Betriebe durch die staatlich beauftragte Organisation vorgenommen werden soll, ist als planwirtschaftliche Massnahme durch den Staat zu werten und in aller Form ab-zulehnen.

Sowohl in Bezug auf Sammelstellen als auch auf Recycling Partner wird Swico zur reinen Zahlstelle reduziert. Es wird verkannt, dass wir ein Ökosystem mit einem komplexen, mit vielen Abhängigkeiten versehenes Beziehungsnetz sind. Eine Entkoppelung der wertschätzenden und beratenden Tätigkeiten wird unweigerlich zur Erosion des Systems führen. Das vorgeschobene SPOC Argument, das den Akteuren administrative Erleichterung verspricht, übersieht, dass die Vorlage im Gegenteil mehr Komplikationen mit sich bringt: kün-tig müssen sie Sammelstellen und Entsorgungsbetriebe nicht nur mit den unterschiedlichen Branchenlösungen, sondern darüber hinaus mit der staatlich beauftragten Organisation zurechtfinden. Der administrative Aufwand und die Komplexität steigen für sie enorm an. 

2.7 Würdigung aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten

Der vorgezogene Recyclingbeitrag wird von Konsumentinnen und Konsumenten breit getragen und stösst sogar auf Wohlwollen. In der Schweiz wird das saubere Recycling von EAG als Selbstverständlichkeit betrachtet, davon zeugt auch die weltweit rekordhohe Rücklaufquote von 95 %. Geschätzt wird auch, dass der finanzielle Beitrag dank der Effizienz des Recyclingsystems sich konstant auf einem erträglichen Niveau bewegt.

Dank dem ausgeklügelten, vorfinanzierten Prinzip fallen bei der Rückgabe der Geräte keine Kosten mehr und somit keinerlei Barrieren zum Recycling mehr an. Zusammen mit dem engmaschigen, flächendeckenden Sammelsystem von Swico führt dies zu einer ausgesprochen hohen Recyclingdisziplin unserer Konsumentinnen und Konsumenten.

Mit den zusätzlichen, kostentreibenden administrativen Bürden sowie die Finanzierungs-pflicht der staatlich beauftragten Organisation durch die Branchenlösungen ist eine Verteuerung des Recyclingbeitrags absehbar (ein Blick auf Art. 15 der Vorlage lässt erahnen, welche zusätzliche Kosten auf das Gesamtsystem zukommen). Dass darüber hinaus die Sammelstellen von der Revision ausdrücklich das Recht erhalten, zusätzliche Rücknahmegebühren zu verlangen, untergräbt das Prinzip der Vorfinanzierung. Dadurch sinkt der Anreiz zur Rückgabe an Sammelstellen und steigt das Risiko der Entsorgung mit dem Hausrat. Dies ist weder im Sinne der Ökologie noch der Konsumentinnen und Konsumenten.

Im Übrigen fehlt es gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten an Transparenz in Bezug auf das Wiederverwendungsrecht ihrer Geräte durch die Sammelstellen. Die Swico Gerätekategorien tragen in den meisten Fällen private, ja intime Daten, die nicht nur rechtlichen, sondern tatsächlichen und praktischen Schutz verdienen. Ein ausdrückliches Einverständnis durch die ahnungslosen Konsumentinnen und Konsumenten für die Wiedervewertung sieht die Vorlage nicht vor. Ein einziger Datenskandal würde reichen, um das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in das Recyclingsystem komplett zu zerstören.

3 Fazit: Ablehnung der Vorlage

Die Konzipierung des doppelspurigen Systems mit der staatlich beauftragten Organisation einerseits und den Branchenlösungen andererseits ist mit Asymmetrien zu Lasten letzterer behaftet. Dies wird zu einer Erosion des erfolgreichen Recyclingsystems von Swico und zum Scheitern der Branchenorganisationen führen.

Die Revisionsvorlage erfüllt die zugrundeliegende Motion in den wesentlichen Teilen nicht und schiesst an den definierten Zielen vorbei. In Bezug auf Swico ist sie weder notwendig noch geeignet und ist somit als unverhältnismässig einzustufen. Darüber hinaus verletzt wesentliche Grundsätze unserer Bundesverfassung sowie des Umweltschutzgesetzes.

  • Die Verordnungsrevision ist abzulehnen.
  • Eventualiter ist sie auf Branchen zu beschränken, die tatsächlich und nachweislich zusätzlichen Regulierungsbedarf haben.

Im Sinne der kontinuierlichen Bestrebungen von Swico nach Optimierung der Recycling-Prozesse, der Rückgewinnung von Wertstoffen und der Beseitigung von Schadstoffen und Emissionen, und um den ökologischen und technischen Fortschritt im Recycling nicht zu verzögern, ist eine begrenzte Verordnungsrevision auf technischer Ebene durchaus denkbar. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme der Empa verwiesen und Offenheit signalisiert, für die Umsetzung der einzelnen Anträge Hand zu bieten. 

In Bezug auf die Erfassung der sog. Trittbrettfahrer wird an dieser Stelle wird auf den «Alternativen Weg» verwiesen, der vom Dachverband Swiss Recycling aufgezeigt wird. Eine nachhaltige Lösung des sog. Trittbrettfahrerproblems ist wohl auf dem Wege der Gesetzesänderung anzustreben, da sie mit der vorliegenden Verordnungsrevision nachgewiesener-massen nicht erreicht werden kann. 

4 Eventualanträge

In diesem Abschnitt wird auf einzelne Bestimmungen der Verordnungsrevision eingegangen und Eventualanträge sowie und entsprechende Begründungen angebracht.

Artikel 5 resp. Artikel 6

Antrag: Die Bestimmung ist zu präzisieren.

Begründung: Gemäss erläuterndem Bericht sind öffentliche Sammelstellen nicht zur Rücknahme verpflichtet, haben jedoch gleichzeitig das Recht, für die Rücknahme zusätzliche Gebühren zu fordern. Dies widerspricht dem Grundsatz der vorgezogenen Entsorgungsgebühr, die die gesamte Entsorgungskette finanzieren muss. Eine zusätzliche Gebühr stösst gegen den guten Glauben der Konsumentinnen und Konsumenten, die von einer ganzheitlichen Vorfinanzierung ausgehen. Diesen werden die Anreize genommen, ihre EAG sauber zu entsorgen und gefährdet die hohen Rücknahmequoten der Schweiz.

Darüber hinaus verlangt die Vorlage bereits eine kostendeckende Entschädigung der Akteure, sowohl durch die staatlich beauftragte Organisation als auch durch die Branchenlösung. Eine zusätzliches Entschädigungsrecht einzelner Akteure widerspricht dem Gleich-behandlungsgebot (vgl. Rechtsgutachten von Prof. I. Häner).

Artikel 8 Abs. 1

Antrag: «…wenn sie diese nicht wieder in Verkehr bringen…» streichen.

Begründung: Die Vorlage lautet Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte. Die Aufnahme der Wiederverwendung sprengt den Rahmen der Verordnung und ist unausgereift. Die Wiederverwendung von EAG muss sauber konzipiert werden und ist systemisch zu organisieren. Eine beliebige Zuordnung bei den Sammelstellen und Entsorgungsbetrieben zieht zahlreiche Umsetzungsprobleme mit sich, wie insbesondere die Einhaltung des Datenschutzes oder der Produktegewährleistung.

Artikel 10

Antrag: Die Gebührenpflicht ist auf Herstellerinnen und Hersteller von Gerätekategorien zu beschränken, die tatsächlich und nachweislich unter den vorgebrachten Revisionsgründen, namentlich den Finanzierungslücken und dem Trittbrettfahrerproblem, leiden.

Begründung: Die dargelegten Gründe für eine allgemeine Gebührenpflicht treffen einerseits auf Swico nicht zu, andererseits erfasst sie die Gebührenpflicht für Online-Händler im Ausland ausdrücklich nicht und bleibt somit in Bezug auf das Hauptanliegen der Motion wirkungslos. Die allgemeine Gebührenpflicht für sämtliche Hersteller ist weder gezielt noch wirksam und muss daher auf notleidende Branchen begrenzt werden. 

Artikel 11

Antrag: Als Folgeantrag zu Artikel 10 ist dieser Artikel zu streichen.

Begründung: Eine allgemeine Gebührenpflicht ist unverhältnismässig und wird in diesem Artikel mit einer Bewilligungspflicht verbunden (vgl. Rechtsgutachten von Prof. I. Häner). Es ist vom Primat des staatlichen Obligatoriums mit Ausnahmebewilligung abzusehen; statt-dessen muss die Regulierungserweiterung verfassungs- und gesetzeskonform auf notwendige, gezielte und geeignete Massnahmen beschränkt werden.

Artikel 11 Abs. 1a

Antrag: Streichen

Begründung: Die Ausweitung der Branchenlösung auf alle öffentlichen Sammelstellen ist einerseits nicht sachdienlich, andererseits ein unnötiger Eingriff in die Wirtschafts- und Vertragsfreiheit. Entscheidend für ein effizientes Sammelnetz ist die Flächendeckung und nicht der einzelne Partner. So ist es unwesentlich, welche Akteure einzelne Gerätekategorien sammeln, und dies kann sich aufgrund der Beschaffenheit von Digitalgeräten denn auch dynamisch entwickeln.

Da öffentliche Sammelstellen gemäss erläuterndem Bericht nicht zur Rücknahme von Geräten verpflichtet sind, ist es folgerichtig, dass eine Branchenlösung mit Sammelstellen zustande kommt, die tatsächlich zur Rücknahme der entsprechenden Gerätekategorien bereit sind. Ob es sich dabei um öffentliche oder private Sammelstellen handelt, ist nicht entscheidend.

Artikel 11 Abs. 1b

Antrag: «…die umweltverträgliche Entsorgung und Deckung der gesamten Entsorgungskosten derjenigen Geräte gewährleistet, die von der Branchenlösung erfasst sind;»

Begründung: Dass den Branchenorganisationen ausdrücklich die Bürde der Trittbrettfahrer übertragen wird, ist nicht nur stossend, sondern widerspricht dem Anliegen der Motion. Die Bestimmung ist eine regelrechte Einladung an Hersteller, sich vom solidarischen Ent-sorgungssystem zu lösen und mit staatlichem Segen ihrer Verantwortung zu entziehen.

Artikel 11 Abs. 1c

Antrag: «Kostendeckende Entschädigungsbeiträge» ersetzen mit «marktgerechte Entschädigungsbeiträge».

Begründung: Eine staatliche Preisvorgabe in einer privatwirtschaftlich organisierten Branchenlösung ist weder rechtmässig noch zielführend. Die Tarifverhandlungen müssen den Verhandlungspartnern überlassen sein und müssen sich am Markt orientieren. Im Übrigen erfordert ein kostendeckender Tarif eine transparente Öffnung der Bücher sowohl der Entsorgungsbetrieben als auch der Sammelstellen bis in einzelne Gerätekategorien, was in der Praxis kaum umsetzbar ist.

Artikel 11 Abs. 1d

Antrag: «Wiederverwendung» streichen.

Begründung: Da die Sammelstellen neu das eigenständige Recht auf Wiederverwendung erhalten sollen, ist eine entsprechende Buchführung für die Branchenlösungen resp. Recyclingsysteme nicht möglich. Die Bereitstellung der Information obliegt folgerichtig den Sammelstellen selbst.

Artikel 11 Abs. 1e

Antrag: Streichen.

Begründung: Die staatlich beauftragte Organisation muss, wie die Branchenlösung auch, selbsttragend sein. Eine obligatorische Querfinanzierung ist wettbewerbsverzerrend und diskriminiert privatwirtschaftliche Lösungen, was sowohl dem UGS als auch dem politischen Willen der Motion entgegensteht. Wenn schon müsste die staatlich beauftragte Organisation die Branchenlösungen für die zusätzlichen Aufwendungen, die durch die Verordnungsrevision entstünden, entschädigen.

Artikel 11 Abs.1f

Antrag: Streichen.

Begründung: Diese Vorgabe ist wettbewerbsverzerrend, zumal sie der staatlich beauftragten Organisation nicht aufgebürdet wird (vgl. Rechtsgutachen von Prof. I. Häner).

Artikel 11 Abs. 2

Antrag: Das BAFU soll bis zum 30. Juni des Vorjahres entscheiden.

Begründung: Sollte die Ausnahmebewilligung vom BAFU verweigert werden, so müsste sich die Branchenlösung innert 3 Monaten auflösen und neu organisieren. Das ist im Vergleich zur Frist, die sich das BAFU selbst für die Beurteilung des Antrags gibt, unverhältnis-mässig kurz.

Artikel 12 Abs. 2

Bemerkung: Diese Bestimmung setzt voraus, dass Entsorgungsbetriebe eine detaillierte Entflechtung der Materialströme sowie Kostenbeitragsrechnung pro Gerät offenlegen.

Artikel 13

Antrag: Die Meldepflicht muss so formuliert sein, dass keine Marktdaten der einzelnen Hersteller, geschweige denn börsenrelevante Informationen, gemeldet werden müssen.

Artikel 17 Abs. 1

Antrag: Präzisierung in «Wer neue Geräte, auf denen eine Gebühr entrichtet worden ist, in der Schweiz herstellt und exportiert, …»

Begründung: Die Bestimmung ist missverständlich und suggeriert, dass es sich um den Export von EAG handelt, was klar abzulehnen wäre. Eine Rücksprache mit dem BAFU hat ergeben, dass neue, in der Schweiz hergestellt und für den Export bestimmte Geräte gemeint sind.

Artikel 24 Abs. 1a

Antrag: Streichen.

Begründung: Artikel 11 führt abschliessend die Bedingungen auf, unter welchen das BAFU eine Ausnahmebewilligung von der Gebührenpflicht erteilt. Erfüllt ein Verband oder eine Branche diese Bedingungen, verfügt das – politisch zusammengesetzte – Fachgremium diesbezüglich über kein diskretionäres Ermessen (vgl. Rechtsgutachten von Prof. I. Häner).

Artikel 24 Abs. 1e

Antrag: Streichen.

Begründung: Die Verteilung der gesammelten Geräte und Bestandteile auf die Entsorgungsunternehmen ist keine hoheitliche Aufgabe und lässt sich mit den Anliegen der Motion nicht rechtfertigen. Eine solche, weitgehende planwirtschaftliche Massnahme ist mit den Grundsätzen einer freien Marktwirtschaft nicht vereinbar.

Artikel 26 Abs. 5

Antrag: «…Buchstaben b-f…» (a streichen).

Begründung: Folgeantrag zu Art. 24 Abs. 1a.

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. 

 

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Judith Bellaiche

Judith Bellaiche

Geschäftsführerin
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