Der Swico Rechtsdienst beantwortet die Frage eines Mitgliedes. Da auch andere Firmen vom Thema SUVA-Unterstellung betroffen sind, veröffentlichen wir hier Frage und Antwort:
Das Haupttätigkeitsfeld unseres Unternehmens ist die Entwicklung von Applikationen. Nebenbei vermitteln wir auch Mitarbeiter temporär an andere Firmen. Vor kurzem hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva bei uns eine Revision durchgeführt und uns angewiesen, dass unsere an andere Betriebe temporär überlassenen Mitarbeiter obligatorisch der Suva zu unterstellen sind. Aus Kostengründen ziehen wir aber als Unfallversicherer eine private Versicherung vor. Kann uns die Suva die Wahl eines privaten Versicherers verbieten?
Antwort
Die Suva ist in verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Bereichen der einzige obligatorische Unfallversicherer (Art. 66 UVG). Bei Swico-Mitgliedern können grundsätzlich folgende Tätigkeitsbereiche von Relevanz sein und unter das gesetzliche Obligatorium fallen: Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes oder Betriebe, welche temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen. Die Unterstellungspflicht ist aber in verschiedenen Fallkonstellationen differenziert zu betrachten:
Zurückkommend auf die Frage, ob in Ihrem Fall die Suva Ihr Unternehmen in Ihrer Wahl des Versicherers einschränken darf, ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung eher zu verneinen. Die Applikationsentwicklung ist kein der Suva unterstelltes Haupttätigkeitsgebiet. Daher sind auch die in einer Nebentätigkeit an andere Firmen temporär überlassenen Arbeitskräfte nicht der Suva zu unterstellen. Klären Sie mit Ihrem privaten Versicherer und der Suva die Angelegenheit ab. Im Streitfall können Sie von der Suva eine anfechtbare Verfügung verlangen.
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