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Rechtsfälle aus der Praxis - SUVA Unterstellung

Der Swico Rechtsdienst beantwortet die Frage eines Mitgliedes. Da auch andere Firmen vom Thema SUVA-Unterstellung betroffen sind, veröffentlichen wir hier Frage und Antwort:

Kann die Suva die Wahl einer privaten Versicherung verbieten?

Das Haupttätigkeitsfeld unseres Unternehmens ist die Entwicklung von Applikationen. Nebenbei vermitteln wir auch Mitarbeiter temporär an andere Firmen. Vor kurzem hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva bei uns eine Revision durchgeführt und uns angewiesen, dass unsere an andere Betriebe temporär überlassenen Mitarbeiter obligatorisch der Suva zu unterstellen sind. Aus Kostengründen ziehen wir aber als Unfallversicherer eine private Versicherung vor. Kann uns die Suva die Wahl eines privaten Versicherers verbieten? 

Antwort 
Die Suva ist in verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Bereichen der einzige obligatorische Unfallversicherer (Art. 66 UVG). Bei Swico-Mitgliedern können grundsätzlich folgende Tätigkeitsbereiche von Relevanz sein und unter das gesetzliche Obligatorium fallen: Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes oder Betriebe, welche temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen. Die Unterstellungspflicht ist aber in verschiedenen Fallkonstellationen differenziert zu betrachten:

  • Wenn das Haupttätigkeitsgebiet eines Unternehmens unter das Suva-Obligatorium fällt, ist auch ein im sachlichen Zusammenhang stehender Hilfs- oder Nebenbetrieb diesem zu unterstellen.
  • Im Gegenzug gilt, wenn die Haupttätigkeit des Betriebs nicht unter das Suva-Obligatorium fällt, so sind auch die Arbeitnehmer der Hilfs- und Nebenbetriebe bei einem privaten Versicherer zu unterstellen.
  • Bei gemischten Betrieben gilt eine besondere Regelung. Darunter fallen Betriebe, welche eine Mehrzahl von Betriebseinheiten umfassen, welche untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (gegliederte Betriebe). Bei solchen Betrieben sind nur die dem Obligatorium unterstellten Betriebseinheiten der Suva zu unterstellen. Bei den anderen Betriebseinheiten können folglich die Arbeitnehmer einem privaten Versicherer nach Wahl unterstellt werden.

Zurückkommend auf die Frage, ob in Ihrem Fall die Suva Ihr Unternehmen in Ihrer Wahl des Versicherers einschränken darf, ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung eher zu verneinen. Die Applikationsentwicklung ist kein der Suva unterstelltes Haupttätigkeitsgebiet. Daher sind auch die in einer Nebentätigkeit an andere Firmen temporär überlassenen Arbeitskräfte nicht der Suva zu unterstellen. Klären Sie mit Ihrem privaten Versicherer und der Suva die Angelegenheit ab. Im Streitfall können Sie von der Suva eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Mitglieder richten Ihre Rechtsfrage an

Ivette Djonova

Ivette Djonova

Head Legal & Public Affairs
+41 44 446 90 89
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