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Was bedeuten die neuen Quarantänebestimmung für Arbeitgeber?

geschrieben_von

Lovey Wymann

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Um die Corona-Pandemie einzudämmen und ein Einschleusen des Virus aus dem Ausland zu vermeiden, ordnet der Bund bei Rückkehr aus Risikogebieten Quarantäne an. Was heisst das in Bezug auf Ihre Mitarbeitenden?

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Als Arbeitgeber sind Sie für den Schutz der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter verantwortlich – und wir wissen aus unserer Community, dass Sie diesen Auftrag in diesen Wochen und Monaten der Pandemie sehr ernst genommen haben.

Nun stehen die Ferien vor der Tür, Ihre Mitarbeitenden möchten sich erholen, etwas Normalität erleben und eine Weile nicht an Corona und dessen Folgen denken. Doch gerade Firmen mit einer internationalen Belegschaft stehen hier vor einer Herausforderung:

Was passiert, wenn Mitarbeiter*Innen nach den Ferien in Quarantäne müssen?

Für Rückkehrende aus Ländern mit erhöhtem Risiko besteht Quarantänepflicht – Widerhandlungen können mit bis zu 10'000 CHF gebüsst werden. Die Quarantäne gilt dann als «selbstverschuldete Arbeitsverhinderung», wenn die Mitarbeitenden vor Abreise wissen, dass das Zielland als Risikoland gilt, und keinen zwingenden Grund (z.B. schwerkranke Angehörige) haben, dennoch dorthin zu reisen. Damit entfällt auch die Lohnfortzahlungspflicht oder das Recht auf EO-Taggeldentschädigung. Anders dürfte das sein, wenn ein Land NACH der Abreise eines Mitarbeitenden auf die Liste der Risikoländer gerät – hierzu wurden noch keine Richtlinien erlassen.

Grundsätzlich verbieten können Sie Ihren Mitarbeitenden Reisen ins Ausland nicht:

Es gilt abzuwägen, ob das Interesse der Arbeitnehmer*innen an einer Reise stärker zu gewichten sei als jenes des Arbeitgebers auf einsatzfähige Mitarbeiter*innen nach den Ferien. Falls letzteres zutrifft, können Sie eine entsprechende Weisung erlassen. Zuwiderhandeln kann dann einen Verweis oder eine Verwarnung nach sich ziehen – und, sollte Ihnen durch das Ausfallen eines Mitarbeiters Gender ein Schaden entstehen – eine Schadensersatzpflicht.

Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden und treffen Sie klare Absprachen

Swico hält sich an die Empfehlung des Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV) und rät, die Mitarbeiter vor einer Reise in ein Risikoland auf den Wegfall der Lohnzahlung für die nachfolgende Quarantäne hinzuweisen. In gewissen Fällen könnte mit vorgängiger Absprache die Quarantäne im Home-Office geleistet werden – damit wäre beiden Seiten gedient. Denn niemand hat ein Interesse, das Virus in einen Betrieb einzuschleppen

(c) Foto: Adobe Stock

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