Entwurf zur Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)
Für die Swico Mitglieder ist ein modernisierter Datenschutz zentral, der Innovation nicht übermässig einschränkt, administrativ tragbar ist und angemessen im Rahmen der internationalen Entwicklungen ausfällt. Deshalb verlangen wir in der Stellungnahme umfangreiche Korrekturen.
Damit das Gesamtpaket Datenschutz in Kraft treten kann, braucht es nicht nur eine Revision des Dateschutzgesetzes (revDSG), sondern auch des Verordnungsrechts. Der Bundesrat hat eine entsprechende Vernehmlassung eröffnet, deren Frist heute endet und an der Swico sich beteiligt hat. Das revDSG war bereits Gegenstand langer parlamentarischer Diskussionen, an denen unterschiedliche Lager beteiligt waren. Unsere Branche hat sich stets für eine administrativ tragbare, gegenüber der EU angemessene Lösung ohne Swiss Finish eingesetzt. Das Ergebnis der Beratungen war eine Kompromisslösung. Der vorliegende Verordnungsentwurf E-VDSG trägt diesem Kompromiss jedoch ungenügend Rechnung. An einzelnen Stellen sind sogar Bestimmungen eingeflossen, welche im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses zum revDSG bewusst gestrichen wurden.
Die Bereinigung des vorliegenden E-VDSG sollte in einer Art erfolgen, dass der Zeitplan hinsichtlich des Äquivalenzbeschlusses der EU gegenüber der Schweiz nicht gefährdet wird, denn unsere Mitglieder sind in einem besonderen Masse auf einen barrierefreien Datenaustausch mit der EU angewiesen
Die aus unserer Sicht bestehenden Mängel des E-VDSG können unter folgenden Oberbegriffen zusammengefasst werden:
- Swiss Finish muss beseitigt werden:
Schweizer Besonderheiten, welche über die europäische Regulierung hinausgehen, schaffen für die Schweizer ICT-Branche sowie für die Gesamtwirtschaft erheblichen administrativen Mehraufwand ohne effektiven Nutzen für Konsumentinnen und Konsumenten. - Verordnungsbestimmungen ohne hinreichende gesetzliche Grundlage im revDSG sind zu streichen:
Der E-VDSG enthält viele Bestimmungen, die im Gesetz hätten geregelt werden müssen. Diese dürfen nicht wieder auf dem Verordnungswege eingeführt werden. - Politischer Prozess zum revDSG muss respektiert werden:
Der E-VDSG versucht Bestimmungen einzuführen, auf die im langwierigen politischen Prozess im Sinne einer Kompromisslösung ausdrücklich verzichtet wurden. Das ist nicht akzeptierbar.
Die detaillierten Streichungs- und Anpassungsvorschläge entnehmen Sie der vollständigen Vernehmlassungsantwort.
Vernehmlassungsantwort VDSG
Datenschutz – Symbolbild © Adobe Stock