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Öffentliches Beschaffungswesen: Auch nach 20 Jahren ein Sorgenkind

geschrieben_von

Swico

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Der Nationalrat hat die Totalrevision des öffentlichen Beschaffungswesen beraten. Das öffentliche Beschaffungsrecht bleibt damit ein Sorgenkind der ICT-Branche.

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Damit sich das endlich ändert, braucht es einen Schulterschluss der Wirtschaft. Die Interessen der Anbieter müssen stärker vertreten werden.

Swico hatte das revidierte Gesetz zum öffentlichen Beschaffungswesen im Vorfeld mehrfach stark kritisier, Artikel vom 07.06.2018 und eine Rückweisung an den Bundesrat gefordert. Der Nationalrat hat die Totalrevision am 13. Juni nun fast einstimmig gutgeheissen. Damit enthält das öffentliche Beschaffungsrecht weiterhin zahlreiche anbieterfeindliche Bestimmungen.

  • Swico lehnt insbesondere den vom Nationalrat beschlossenen „Heimatschutz“ in Art. 29 Abs. 1bis ab. Neu soll bei der Vergabe eines Auftrags auch das Preisniveau im Land des Anbieters berücksichtigt werden. Eine solche Vergabepraxis bevorzugt jedoch Schweizer Anbieter und dürfte ausserdem nur schwer mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu vereinbaren sein. Unbeantwortet bleiben auch die Fragen, welcher Index angewendet werden soll und wie mit Subunternehmern oder Zulieferern im Ausland umzugehen ist. Swico setzt sich für einen freien Wettbewerb ein, der unabhängig von Landesgrenzen funktioniert.
  • Swico bedauert, dass der Antrag Grunder zum Einsichtsrecht (Art. 59) abgelehnt worden ist. Artikel 59 verstösst gegen den Grundsatz, das einmal abgeschlossene Verträge einzuhalten sind und widerspricht elementaren Rechtsgrundsätzen der Gleichbehandlung. Wie Nationalrat Hans Grunder treffend festgestellt hat, kann es ja wohl kaum sein, dass die öffentliche Hand Aufträge vergibt und dabei eine praktisch uneingeschränkte Einsicht in die finanzielle Geschäftsabwicklung des Unternehmens erhält. Damit zwingt die öffentliche Hand die Unternehmen zu einem regelrechten „Striptease“ und kontrolliert die interne Kostenrechnung der Anbieter, anstatt den Markt mittels Angebot und Nachfrage spielen zu lassen.
  • Erfreulich ist hingegen, dass der Nationalrat die Geheimhaltungsbestimmung (Art. 49 Abs. 3) gestrichen hat. Es muss nachvollziehbar bleiben, wie die öffentliche Hand öffentliche Aufträge vergibt und wie sie beim Bezug von Gütern und Dienstleistungen mit Steuergeldern umgeht.

Swico wird sich weiterhin für ein anbieterfreundlicheres Beschaffungsrecht einsetzen. Das Geschäft geht nun an den Ständerat.

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