Achtung Ostern: Wer arbeitet, braucht (meistens) eine Spezialbewilligung
Unser Swico-Jurist Marcel Vogel hat in diesen Tagen eine interessante Frage von einem Mitglied erhalten: Wie ist es eigentlich, wenn man wegen eines – zeitlich begrenzten – Engpasses am Ostermontag dringend arbeiten muss?
Gilt das dann arbeitsgesetzlich als Sonntagsarbeit und braucht es dafür eine Bewilligung?
Die Antwort ist etwas komplizierter als erwartet: In der Anwendung des Arbeitsrechts ist nur der Bundesfeiertag dem Sonntag gleichgestellt – ob weitere Feiertage arbeitsrechtlich als Sonntage gelten, entscheiden die Kantone in Eigenregie. Der Kanton Zürich hat beispielsweise den Ostermontag den Sonntagen gleichgestellt. Damit müssen Unternehmen im Kanton Zürich für den Ostermontag, wie auch übrigens für den Karfreitag, unter Begründung von Unentbehrlichkeit und Dringlichkeit ein Gesuch um Sonntagsarbeit einreichen.Die Zuständigkeit ist wiederum eine andere Frage: Je nach Fall ist für die Arbeitszeitbewilligung das Seco, der Kanton oder die Stadt zuständig. Im vorliegenden Fall ist das Unternehmen aus der Stadt Zürich und damit die Gewerbepolizei der Stadt Zürich für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig.
Für alle ICT-Firmen, die kurz vor Ostern vor der gleichen Frage stehen: Hier geht es zu den Gesuchsformularen für Zürich .
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